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Reform der Erbschaftssteuer - Gewinner und Verlierer

Reform der Erbschaftssteuer - Gewinner und Verlierer

Der Streit zwischen Union und SPD über die Reform der Erbschaftssteuer gehört der Vergangenheit an. Bundestag und Bundesrat erteilten noch rechtzeitig zu Ende des vergangenen Jahres grünes Licht für die Reform. Seit 1. Januar 2009 gilt das neue Recht

Kompromissbereitschaft zeigten die Regierungsparteien vor allem bei der kontrovers diskutierten Besteuerung von Betriebs- und Immobilienerbschaften. Wichtigste Änderung ist, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes Häuser, Wohnungen und Betriebsgebäude nunmehr mit ihrem tatsächlichen Wert zur Erbschaftssteuer herangezogen werden.

Grundsätzlich gilt: Auch 2009 wird jeder Erbe je nach Verwandtschaftsgrad in eine von drei Steuerklassen eingeteilt, für welche unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten. In die Steuerklasse I fallen Ehepartner und Kinder, nach deren Tod auch deren Kinder. Die weiteren Verwandten zählen zur Steuerklasse II, zur Steuerklasse III alle übrigen Erben. Die Steuersätze sind umso höher je größer der Wert der Erbschaft ist.

Gewinner der Reform sind Ehegatten, die nun € 500.000,- steuerfrei erben können. Für Kinder gilt ein neuer Freibetrag in Höhe von € 400.000,-. Die Freibeträge wurden für diese engen Verwandten um jeweils ca. € 200.000,- im Vergleich zum zuvor geltenden Recht angehoben. Für Enkel verdreifacht sich der Freibetrag auf nunmehr € 200.000,-. Für Ehegatten verbleibt es darüber hinaus bei dem zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von € 256.000,-.

Auf der Verliererseite dürften alle anderen Verwandten, auch Geschwister, Nichten und Neffen stehen. Sie werden weitgehend den übrigen, nicht verwandten Erben gleichgestellt. Jedes Erbe, welches den Freibetrag von € 20.000,- übersteigt, muss nun mit 30 %, bei großen Vermögen sogar mit bis zu 50 % versteuert werden.

Die Freibeträge gelten auch grundsätzlich für Schenkungen und können alle 10 Jahre voll genutzt werden. Wer ein großes Vermögen zu vererben hat, kann eine Immobilie vorzeitig an seine Erben übertragen. Der Schenkende sollte sich dann aber für das Alter absichern, denn eine Schenkung lässt sich nur schwer rückgängig machen. Deshalb lässt sich der Schenkende in der Regel ein Wohnrecht oder den Nießbrauch an der Immobilie einräumen.

Für vererbte Immobilien und Betriebe gelten Sonderregeln:

Erbende Ehegatten, welche für mindestens 10 Jahre weiterhin im vormals gemeinsamen Haus wohnen, bleiben grundsätzlich steuerfrei. Gleiches Privileg genießen Kinder, welche in das elterliche Haus einziehen oder dort bleiben, allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von max. 200 qm. Ist die Wohnfläche größer, müssen Kinder den darüber hinausgehenden Wertanteil versteuern, sofern dieser nicht durch die Freibeträge bereits abgedeckt ist.

Betriebserben bleiben steuerfrei, wenn die Firma 10 Jahre weitergeführt wird und über diese Zeit hinweg die durchschnittliche Lohnsumme so hoch ist, wie in den 5 Jahren vor dem Erbfall. Ein geringerer Steuersatz von 15 % gilt, wenn der Betrieb mindestens 7 Jahre fortbesteht und insgesamt in den 7 Jahren mindestens das 6,5-fache der jährlichen Lohnsumme gezahlt wird. Werden diese Auflagen nicht eingehalten, so fällt das Betriebserbe unter die normale Besteuerung.

Die Reform trat zu Beginn des Jahres 2009 in Kraft. Für die Jahre 2007 und 2008 hat der Erbe rückwirkend ein Wahlrecht und kann das für ihn günstigere Recht wählen. Diejenigen Erben, die einen vorläufigen Erbschaftssteuerbescheid erhalten haben, können nachträglich beantragen - sofern für sie günstiger - nach neuem Recht besteuert zu werden.


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